Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht § 102 WRG Rz 6), wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.