Nach § 41 Abs 1 WRG unterliegen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern "einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG 1884 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Daraus geht hervor, dass Vorkehrungen nach dem WildbachverbauungsG 1884 den Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 WRG gleichgestellt sind.