Die in § 3 Abs 1 WRG genannten Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen (vgl VwGH 2. 10. 1997, 97/07/0072). Der Gesetzgeber räumt damit dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer (§ 3 Abs 1 WRG) sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.