Bei der Auslegung des Begriffs der "Almgebäude" iSd § 7 Abs 1 lit a Tir NationalparkG Hohe Tauern hat das VwG in nicht zu beanstandender Weise auf das Begriffsverständnis eines anderen Tiroler Landesgesetzes, nämlich des Tiroler AlmschutzG, zurückgegriffen, ist doch gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe jeweils die gleiche Bedeutung haben (vgl VwGH 19. 12. 2019, Ro 2019/07/0012). Damit ergibt sich schon aufgrund des Gesetzes klar und eindeutig, dass Almgebäude "für den Almbetrieb erforderliche Anlagen" darstellen (vgl insb § 2 Abs 2 lit b Tir AlmschutzG).