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RdU-LSK 2022/43

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2022/43RdU-LSK 2022, 206 Heft 5 v. 5.10.2022

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG betrifft nach st Rspr des VwGH seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht iZm der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl VwGH 2. 9. 2019, Ra 2019/03/0105, 3. 6. 2019, Ra 2019/03/0060, 19. 12. 2018, Ra 2018/03/0122, 23. 2. 2018, Ro 2017/03/0025, 11. 10. 2017, Ro 2017/03/0024, 28. 6. 2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Umso mehr können mit der Tätigkeit eines Sachverständigen unmittelbar zusammenhängende Pflichtverletzungen Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen.

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