Gem § 55 Abs 4 iVm Abs 1 Sbg NSchG steht nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten und für das Bundesland Salzburg zugelassenen UO das Recht zu, gegen Bescheide in den Fällen des § 55 Abs 4 Z 1 bis 3 Sbg NSchG Beschwerde an das LVwG zu erheben. Eine solche Beschwerde ist jedoch auf die Geltendmachung einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt.