Gem § 46c Abs 2 Vlbg NSchG kommt dem Naturschutzanwalt (und anerkannten UO) in den dort in den lit a bis i genannten Angelegenheiten das Recht zu, gegen eine E des VwG beim VwGH Rev zu erheben. Zu den "Angelegenheiten" des § 46c Abs 2 leg cit gehören auch verfahrensrechtliche E (vgl VwGH 3. 7. 2000, 2000/10/0002). Im Streit um die Beschwerdelegitimation vor dem VwG - hier infolge eines Streits um die Zuordnung einer Angelegenheit zu einem der in § 46c Abs 2 lit a bis j normierten Tatbestände - besteht für den Naturschutzanwalt jedenfalls das Recht, Rev beim VwGH zu erheben, wenn die von ihm behauptete Rechtsverletzung diesbezüglich möglich ist (vgl VwGH 3. 7. 2000, 2000/10/0002; VwGH 5. 4. 2004, 2004/10/0048).