Nach Maßgabe des § 134 Abs 3 Wr BauO hat der Nachbar Parteistellung im Verfahren nach § 69 Wr BauO und kann seine Nachbarrechte (§ 134a Wr BauO), die ihm vor Gewährung der Ausnahme zustehen, geltend machen. Wurde eine Ausnahmebewilligung von den Bauvorschriften nach § 69 Wr BauO erteilt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, liegt eine Verletzung von Nachbarrechten vor (vgl VwGH 28. 4. 2015, 2012/05/0108, 0109). Der Nachbar hat somit einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gem § 69 Wr BauO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im Verfahren geltend gemacht hat (vgl VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0108). Wenn sein Schutzbereich betroffen sein kann, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu, und zwar auch insofern, als nach § 69 Wr BauO das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf.