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RdU-LSK 2022/48

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2022/48RdU-LSK 2022, 208 Heft 5 v. 5.10.2022

Nach § 4 Z 44 Stmk BauG sind als Nachbarn nicht nur (ua) Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen anzusehen, sondern auch die Eigentümer jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Diese Definition entspricht dem Begriff "Nachbar" nach allgemeinen Grundsätzen (vgl dazu VwGH 15. 6. 2004, 2003/05/0103). Das Grundstück eines "Nachbarn" nach dem Stmk BauG muss daher nicht in jedem Fall eine gemeinsame Grundgrenze zum Baugrundstück aufweisen (vgl auch VwGH 31. 3. 2004, 2002/06/0060).

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