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RdU-LSK 2022/33

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde Hinterwirth, Wolfgang BergerRdU-LSK 2022/33RdU-LSK 2022, 160 - 161 Heft 4 v. 29.7.2022

Nach § 13 Abs 8 AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rspr darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl VwGH 9. 12. 2010, 2007/09/0122; 16. 9. 2015, Ro 2015/22/0026; 14. 10. 2015, Ra 2015/04/0055).

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