Bei der Frage, ob Anh I Z 7 lit b UVP-RL (Bau von Autobahnen und Schnellstraßen) vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, ob das UVP-G diesbezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist oder das innerstaatliche Recht verdrängt wird und die relevanten Bestimmungen der UVP-RL unmittelbar anzuwenden sind, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage iSd Rspr des EGMR (vgl EGMR 26. 6. 2003, Osinger/Österreich, 54645/00; vgl zum Ganzen auch VwGH 12. 12. 2017, Ra 2015/05/0063). Die Verdrängung nationalen Rechts kann nicht als Rechtsfrage "allgemeiner Natur" oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden, sodass auf eine mündliche Verhandlung beim VwG nicht verzichtet werden kann.

