Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sind gem § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 10 UVP-G zwar berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (als subjektives Recht im Verfahren) geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 bzw 10 UVP-G fallen jedoch nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" iSd genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl etwa VwGH 28. 5. 2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, Ra 2019/07/0130 mwN).