Die Parteien können als Nachbarn/Nachbarinnen gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen.