Der VwGH hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage in OÖ anwendbaren "Betriebstypentheorie" mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebs unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Betriebsbaugebiet") für die BauBeh - anders als für die GewerbeBeh - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl etwa bereits VwGH 29. 8. 1995, 94/05/0232; 9. 11. 1999, 99/05/0067; 22. 11. 2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16. 10. 2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).

