Die Beurteilung durch die BauBeh ist getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen (vgl idS VwGH 12. 9. 2016, Ra 2016/04/0062 mwN, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse). Die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorschriften entspricht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der BauBeh.

