Der VwGH hat bereits zur Bestimmung des § 38 Abs 3 S 2 WRG, wonach die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind, ausgesprochen, dass für das Vorliegen eines Hochwasserabflussgebiets die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der Ausweisung der Grenzen im Wasserbuch kommt nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl auch § 125 Abs 4 WRG 1959) und dient insb einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalls dar und hat somit bloß deklaratorischen Charakter (vgl VwGH 23. 1. 2008, 2007/07/0018). Diese Rspr ist im Hinblick auf die gleich formulierte gesetzliche Anordnung und ihre vergleichbare Funktion (Begründung der Bewilligungspflicht von bestimmten Anlagen innerhalb dieser Grenzen) auf die Ausweisung der Grenzen von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen im Wasserbuch nach § 31c Abs 5 lit b WRG übertragbar. Auch dieser kommt demnach nur ein deklaratorischer Charakter mit vorläufiger Aussagekraft und ohne Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalls zu.

