Gem § 8 Abs 3 Z 2 Stmk NSchG bedarf die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereichs von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Auch wenn sich das gegenständliche Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gem § 8 Abs 3 Z 2 Stmk NSchG für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben liegen somit nicht vor; es wird nicht die "naturschutzfachliche- bzw rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt". Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Umweltanwältin des Landes Steiermark schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.

