Der RevWerber verwies als Wiederaufnahmegrund auf eine neu hervorgekommene privatrechtliche Vereinbarung iZm der Erhaltungspflicht einer Wasserbenutzungsanlage; er machte zur Frage, was unter der Wortfolge "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" in § 50 Abs 1 WRG zu verstehen sei, geltend, dass bei einer Auslegung iSd älteren Rspr des VwGH eine rechtsgültige Verpflichtung Dritter zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und Wasseranlagen gem § 50 Abs 1 und 6 WRG auch durch Privattitel, sohin Vereinbarungen und Übereinkommen (wie die von ihm vorgelegte) begründet werden könnte. Die Frage der Auslegung der genannten Bestimmung sei nicht einheitlich.

