Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs 1 WRG primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (VwGH 25. 10. 2012, 2009/07/0125). Dies gilt primär auch im Fall einer Wasseranlage, die nicht der Wasserbenutzung dient, weil § 50 Abs 6 WRG zunächst die sinngemäße Anwendung ua des § 50 Abs 1 WRG anordnet (vgl VwGH 23. 1. 2008, 2007/07/0060; VwGH 23. 7. 2018, Ra 2018/07/0372).

