Eine Verhaimung dient dazu, die in der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte Festsetzung der Staumaße ersichtlich zu machen. Soweit sie behördlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als rechtlicher Bestand anzusehen, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wurde, dass die Maße nicht dem Konsens entsprechen. Die Verhaimung dient somit zu Beweiszwecken hinsichtlich der Staumaße, begründet aber keine von der Bewilligung gesonderten Rechte.

