Es entsprach der Rspr des VwGH bereits zur Rechtslage vor der WRG-Nov BGBl I 2017/58, dass ein Widerstreitverfahren von der Beh auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (vgl VwGH 23. 5. 2013, 2010/07/0107). Durch die Einfügung des Worts "auch" in § 109 Abs 1 S 1 WRG 1959 ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt (vgl ErläutRV 1456 BlgNR GP 25, 1).

