Nach der st Rspr des VwGH ergibt sich aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl VwGH 18. 10. 2001, 2001/07/0074; 26. 6. 2012, 2010/07/0236).

