Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens kann mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslangen gefunden werden, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (vgl VwGH 18. 5. 2016, Ra 2015/04/0053, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insb weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne. Das VwG verkennt mit der bloßen Begründung, die von den Nachbarn vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte sei nicht prognostizierbar, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Nachbarn ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene iSd dargestellten Rspr für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.

