§ 11 Abs 1 Z 3 NÖ ElWG ist im Wesentlichen § 74 Abs 2 Z 2 GewO nachgebildet. Die in § 11 Abs 3 NÖ ElWG festgelegten Kriterien, aufgrund welcher die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu beurteilen ist, haben § 77 Abs 2 GewO zum Vorbild (vgl Motivenbericht der NÖ LReg v 24. 5. 2005, Ltg-428/E-2-2005, 21). Als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme der zu genehmigenden Erzeugungsanlage bedarf, der die aufgrund der zu genehmigenden Erzeugungsanlage zu erwartenden Immissionen gegenüberzustellen sind (vgl aus der zu § 77 Abs 2 GewO ergangenen Rspr VwGH 26. 6. 2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020 Rn 18, mwN).

