Wenn das VwG argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die bel Beh, rechtfertigt allein dieses Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das VwG nicht auch schriftlich und im Fall einer notwendigen Erörterung nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission (§ 48 Abs 4 EisenbahnG) erfolgen können sollte. Auf die Möglichkeit für das VwG, auch andere geeignete Beweismittel - wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen - einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen (vgl näher VwGH 24. 1. 2018, Fr 2017/03/0009), sei lediglich hingewiesen (vgl zum Ganzen auch VwGH 9. 8. 2021, Ra 2021/03/0005).

