Festzuhalten ist, dass die Rspr zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs 3 VwGVG auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (vgl VwGH 14. 4. 2016, Ra 2014/06/0017; VwGH 30. 3. 2017, Ro 2015/03/0036; VwGH 27. 3. 2018, Ra 2015/06/0011). Der VwGH hat in dem zuletzt genannten Erk zu einem Sachverhalt, bei dem es nicht zur Entsprechung eines Zustellersuchens gekommen war, das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erlassung eines Bescheids über die Parteistellung angenommen.

