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RdU-LSK 2022/1

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2022/1RdU-LSK 2022, 28 Heft 1 v. 11.2.2022

Es ist im Rahmen der nach § 77 Abs 1 GewO gebotenen Prüfung grundsätzlich zwischen gewerblichen Betriebsanlagen iSd § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gem § 74 Abs 3 GewO der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn belästigt, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen (vgl etwa VwGH 27. 1. 2006, 2003/04/0130, mwN). Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann.

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