Die Frage, ob die konkreten baulichen Maßnahmen ein Bauwerk bzw ein Bauvorhaben darstellen und ggf, ob es sich dabei um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl etwa VwGH 17. 12. 2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

