Der VwGH betonte im Erk v 24. 3. 2010, 2008/06/0120, dass die völlige Ersetzung der Bausubstanz einer Anlage die Annahme einer Instandsetzung ausschließe. Die Auslegung, wonach im Rahmen einer Instandsetzung auch alle Bestandteile einer Anlage ersetzt werden dürften, sofern diese schadhaft seien, lässt sich somit mit dieser E nicht begründen.

