Weder das UIG noch die RL 2003/4/EG enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe "mutwillig" und "missbräuchlich" nicht kongruent sind, deuten die Erläut (AB 905 BlgNR 18. GP 52) darauf hin, dass der in § 6 Abs 1 Z 2 UIG enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und Letzteren mitumfasst (arg: "Missbrauch liegt auch dann vor, wenn [...]"). Der VwGH vermag daher die Ansicht, die im UIG gewählte Formulierung "missbräuchlich" sei insoweit einschränkend auszulegen, als ein mutwillig gestelltes Begehren nicht darunter zu subsumieren sei, nicht zu teilen. Vielmehr ist die zu § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG und § 35 AVG ergangene Rspr des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des § 6 Abs 1 Z 2 UIG - wenn auch nicht allein, so doch auch - bedeutsam.

