Ein Abspruch allein über einen untrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands würde die Rechtswidrigkeit des Bescheids nach sich ziehen (vgl etwa VwGH 18. 2. 2015, 2013/03/0156; 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0464). Der VwGH hegt keinen Zweifel, dass ein Antrag auf Übermittlung von Informationen, der primär auf das UIG und subsidiär auf das Stmk AuskunftspflichtG 1990 gestützt wird, insofern trennbar ist, als ein Unterlassen des Abspruchs über den Eventualantrag nicht zur Rechtswidrigkeit des alleinigen Abspruchs über den Primärantrag führt (vgl etwa VwGH 2. 6. 2004, 2003/04/0168, mwN).

