Die Zulässigkeitsbegründung der Rev vermochte mit der Behauptung der Abweichung von Rspr zum Begriff "Ortsbereich" nicht aufzuzeigen, dass die ausführlich begründete, einzelfallbezogene Beurteilung des VwG, wonach sich das Grundstück nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebiets befindet, unvertretbar wäre. Selbst bei unmittelbarem Angrenzen eines Grundstücks eines Dritten an ein als Bauland-Sondergebiet-Deponie gewidmetes Grundstück ist der in § 7 Abs 1 NÖ NSchG geforderte funktionale Zusammenhang nicht schon allein wegen der Lage des Grundstücks gegeben.

