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RdU-LSK 2022/10

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2022/10RdU-LSK 2022, 70 Heft 2 v. 6.4.2022

Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl-N 2019/26 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen beh Bescheids stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs 10 NÖ NSchG - nicht ab.

Ra 2019/10/0163

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