Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl-N 2019/26 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen beh Bescheids stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs 10 NÖ NSchG - nicht ab.
Ra 2019/10/0163

