Die Unterschreitung der in der SchIV normierten Grenzwerte setzt voraus, dass im Rahmen des dem angef B vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insb dann auszugehen ist, wenn die im Verwaltungsverfahren beigezogenen UVP-SV eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten (vgl VwGH 9. 9. 2015, 2013/03/0120, VwSlg 19182A/2015, RS 14).

