§ 62 Abs 2 AWG kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht. Die mit dieser Bestimmung beh verfügte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dient somit auch der Einhaltung von erteilten Auflagen (vgl zum Ganzen VwGH 29. 1. 2015, Ra 2014/07/0059, mwN).

