Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen (UO) in einem vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl 2019/26 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese UO sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheids stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs 10 NÖ NSchG - nicht ab.

