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RdU-LSK 2021/37

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2021/37RdU-LSK 2021, 214 Heft 5 v. 15.10.2021

Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen (UO) in einem vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl 2019/26 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese UO sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheids stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs 10 NÖ NSchG - nicht ab.

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