Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der UVP-Schwellenwerte bzw Kriterien gem Art 4 Abs 2 lit b UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art 2 Abs 1 dieser RL festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, folgt, dass eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen ist, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anh III eine UVP vorzunehmen ist (vgl dazu etwa EuGH 14. 1. 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14 , Rn 91-94).

