Nach der Rspr des VwGH (Erk v 19. 12. 2013, 2011/03/0160 mwN zur Rspr des EuGH zur SUP-RL) kann von einem Plan oder einem Programm iSd SUP-RL nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Da die SUP-RL selbst zwischen Plänen und Programmen iS ihres Art 2 lit a und Vorhaben iSd UVP-RL differenziert, handelt es sich bei einem konkreten Vorhaben, das aufgrund der UVP-RL einer UVP zu unterziehen ist und keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm iSd SUP-RL.

