Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens ist in der UVE der Ist-Zustand darzustellen. Aus dem UVP-G bzw der dazu ergangenen Rspr des VwGH ergeben sich keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der in räumlicher Hinsicht durchzuführenden Erhebungen - etwa dahingehend, dass eine Darstellung des Ist-Zustands bzw eine dafür erstellte Kartierung eine vollständige Erhebung in allen betroffenen Teilgebieten voraussetzt (vgl VwGH 15. 10. 2020, Ro 2019/04/0021 RS 41). Sofern dies erforderlich ist, ist es zulässig, die Angaben in der UVE während des UVP-Verfahrens zu ergänzen (vgl VwGH 15. 10. 2020, Ro 2019/04/0021, ua, Rn 388, mwN).

