Es ist rechtswidrig, in einem der UVP-Genehmigung nachgelagerten, abgesonderten beh Verfahren ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien artenschutzrechtliche Maßnahmen zu konkretisieren und letztlich verbindlich vorzuschreiben. Die Vorschreibung konkreter, artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen hat nach ausreichender Erhebung des Ist-Zustandes bereits im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen (vgl VwGH 22. 11. 2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Kühtai, Rn 171 ff).

