Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 UVP-G ist weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Er umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18. 10. 2001, 2000/07/0229). Die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist je für sich vorzunehmen, wobei eine Rechtsnorm als "Umweltschutzvorschrift" qualifiziert werden kann, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht.

