Bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Art 9 Abs 3 AarhK ist nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 6 UVP-G, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gem § 19 Abs 7 UVP-G und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich abzustellen.

