§ 3b Abs 1 UVP-G idF BGBl I 2016/4 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen SV zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVP-G zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen SV überhaupt "notwendig" iSd § 52 Abs 1 AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind.

