Bei dem 25 %-Schwellenwert des § 3 Abs 2 UVP-G handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben, unter der keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 1 UVP-G und keine Einzelfallprüfung durchzuführen sind (s VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0221). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (s VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077, mwN).

