Das BVwG ist ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung eines UVP-Feststellungsantrags durch die einzige ASt zur inhaltlichen Entscheidung über die von Nachbarn und UO gegen den (negativen) Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde nicht mehr zuständig und muss den B der Beh wegen dessen (nachträglicher) Rechtswidrigkeit aufheben.

