Die Abgrenzung eines Vorhabens iSd § 2 Abs 2 UVP-G ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Rev könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl VwGH 25. 9. 2019, Ra 2019/05/0117 Rn 9 mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gem Anh 1 Z 18 lit b UVP-G).

