1. Die Verletzung der amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht setzt eine Sorgfaltswidrigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus. Dabei kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf die richtige Rechtsanwendung durch eine VerwaltungsBeh verlassen.