1. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung gem § 364 Abs 2 ABGB ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.
1. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung gem § 364 Abs 2 ABGB ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.