Nach § 2 Abs 3 UVP-G gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen (wie insb Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen). Diese Definition umfasst lediglich (individuelle) Rechtsakte nach den Materiengesetzen, nicht aber nach dem UVP-G selbst. Wären nämlich damit auch Rechtsakte nach UVP-G gemeint, so wäre die gesonderte Bezugnahme auf Anträge nach §§ 4 oder 5 UVP-G überflüssig. Eine ausdrückliche Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G ist außerdem für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens nicht erforderlich, vielmehr kann auch ohne eine solche Feststellung unmittelbar etwa ein Genehmigungsantrag nach § 5 UVP-G eingebracht werden. Die Nichteinbeziehung von Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G in den Begriff der "früheren" Vorhaben ist auch sachgerecht, weil allein auf deren Basis - wie auch die Mat (FN 1) ausführen - noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben überhaupt oder in der dort dargestellten Form verwirklicht werden wird.