Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt mit seiner Entscheidung eindeutig fest, dass es für eine Antragslegitimation im Anwendungsbereich des Art 10 IG-L der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers bedarf.
Rechtsgrundlagen: Art 7 Abs 3 RL 96/62/EG ; RL 2008/50/EG ; § 4 IG-L; § 9a IG-L

